Zweck der Parkordnung
Die Parkordnung soll allen Besuchern einen möglichst angenehmen und sicheren Aufenthalt ermöglichen. Sie sorgt zudem für Klarheit in allen Situationen.
Definitionen:
„Park“ bezeichnet das Naturschutzgebiet De Regge, Dalmsholterweg 2, 8147 RB Giethmen.
„Chalet“ bezeichnet das vom Eigentümer erworbene Chalet, das sich im Park befindet und mit diesem verbunden ist.
„Manager“ bezeichnet das Naturschutzgebiet De Regge oder dessen Vertreter bzw. den für die Parkverwaltung zuständigen Mitarbeiter.
„Eigentümer“ bezeichnet den Eigentümer des Chalets im Park.
„Stellplatz“ bezeichnet die dem Chalet, dem Schuppen und der befestigten Fläche zugewiesene Fläche.
„Einrichtungen“ bezeichnet die zur gemeinsamen Nutzung des Parks verfügbaren Einrichtungen wie Wege, Straßenbeleuchtung, Beschilderung, Grünanlagen, Versorgungsleitungen usw.
„Regelung“ bezeichnet die aktuelle Parkordnung des Naturschutzgebiets De Regge.
Artikel 1. Öffnungszeiten
Das Naturschutzgebiet De Regge ist ganzjährig für Eigentümer und autorisierte Nutzer zugänglich.
Artikel 2. Nutzung als Ferienhaus
Der Park und die Chalets sind für die Freizeitnutzung bestimmt. Eigentümer dürfen ihr Chalet nicht als ständigen Wohnsitz nutzen oder vermieten. Sofern das Chalet nicht vermietet wird, dürfen maximal zwei (2) Familien pro Jahr beim Parkmanager angemeldet werden. Eigentümer und Mitnutzer müssen sich im Voraus anmelden.
Eine Anmeldung bei der Gemeinde Ommen unter der Adresse des Naturschutzgebiets De Regge oder die Gründung bzw. Anmeldung eines Gewerbes im Park ist nicht gestattet.
Maximal sechs Personen dürfen im Chalet übernachten.
Artikel 3. Besucher
Der Eigentümer ist für das Verhalten seiner Mieter, Besucher und/oder Gäste verantwortlich. Gäste müssen mindestens eine Woche vor Anreise angemeldet werden und den entsprechenden Übernachtungspreis entrichten. Gäste sind nur gestattet, wenn der Eigentümer ebenfalls im Chalet übernachtet.
Artikel 4. Verwaltung
1. Zur Überwachung des täglichen Betriebs des Naturparks De Regge wurde ein Manager ernannt.
2. Der Manager ist befugt, Anweisungen zu deren Durchsetzung zu erteilen, um die Einhaltung der Parkordnung zu gewährleisten.
3. Der Manager ist außerdem befugt, Eigentümer oder deren Besucher bei Verstößen gegen die Parkordnung zu kontaktieren und gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen.
Artikel 5. Kauf und Verkauf von Chalets
1. Der Verkauf von Chalets im Naturpark De Regge erfolgt durch den Park selbst. Chalets, die für das Naturschutzgebiet De Regge vorgesehen sind, können ausschließlich über den beauftragten Lieferanten des Parks (Werners) ausgewählt werden. Dieser Lieferant installiert und stellt alle Versorgungsleistungen (Gas, Wasser, Strom, Abwasser und Internet) bereit.
2. Chalets, die nicht älter als 35 Jahre sind, können mit Beibehaltung des Stellplatzes verkauft werden. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Verkauf dem Park zu übertragen. Der zukünftige Chalet-Eigentümer und seine Mitbewohner müssen mit dem Park vertraut sein und sich dort wohlfühlen – das ist unsere Zielgruppe. Die obligatorische Maklergebühr von 5.000 € (inkl. 21 % MwSt.) für 2024 (jährlich inflationsbereinigt) ist für Verkäufe mit Stellplatz an den Park zu entrichten. Bei Verkäufen ohne Stellplatz ist der Eigentümer verpflichtet, die Parkleitung mit der Entfernung des Chalets aus dem Villa Park zu beauftragen; die Kosten hierfür werden in Rechnung gestellt.
3. Das Chalet kann nach Absprache mit der Parkleitung auf eines der Kinder des Eigentümers übertragen werden. Dies bedarf der Zustimmung der Parkleitung. Die Kosten für die Übertragung des Chalets betragen dann 25 % der anfallenden Maklergebühr.
4. Änderungen am ursprünglichen Zustand des Chalets und/oder am Standort sowie Werbung mittels Schildern und/oder Plakaten für Vermietung, Kauf oder sonstige Zwecke sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.
Artikel 6. Kündigung des Vertrags
1. Die Kündigungsfrist beträgt für Urlauber und Gewerbetreibende jeweils 6 Monate.
Artikel 7. Instandhaltung und Abfallentsorgung
1. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, sein Chalet und seinen Stellplatz auf eigene Kosten ordnungsgemäß instand zu halten. Chalet und Stellplatz müssen sich jederzeit in einem guten, ordentlichen und sauberen Zustand befinden. Die genauen Bedingungen werden vom Manager festgelegt. Ein Austausch oder Umbau des Chalets durch den beauftragten Lieferanten ist nur mit Genehmigung des Managers zulässig.
2. Kommt ein Eigentümer seiner Instandhaltungspflicht nicht nach oder veranlasst er die ordnungsgemäße Instandhaltung von Chalet und Stellplatz nicht, wird der Manager diese auf Kosten des Eigentümers in einen guten Zustand versetzen. Der Manager wird den Eigentümer vorab schriftlich über seine Absicht informieren. Der Eigentümer hat dann vier (4) Wochen Zeit, die ordnungsgemäße Instandhaltung sicherzustellen.
3. Die gesamte Instandhaltung des Parks (Anlagen), mit Ausnahme von Chalet und Stellplatz, obliegt dem Park und dem Manager. Alle Anlagen werden vom Manager instand gehalten. Dies umfasst die gesamte Grünflächenpflege, einschließlich Mähen und Beschneiden, Instandhaltung von Wegen und Straßen, öffentliche Beleuchtung, Müllabfuhr, Parkmöbel, Versorgungsleitungen usw. und ist daher eine Pflicht des Parkmanagers.
4. Abgesehen von der Instandhaltung Ihres eigenen Chalets und Stellplatzes ist die Instandhaltung des Parks oder seiner Einrichtungen nicht gestattet. Konkret bedeutet dies, dass Äste nicht beschnitten und Rasen nicht gemäht werden darf, ohne den Parkmanager zu konsultieren.
5. Ein sauberer Park liegt im Interesse aller. Daher muss Abfall vorübergehend gelagert und/oder in den zentral aufgestellten Containern entsorgt werden. Dies bedeutet auch, dass Müll, Papier, Dosen, Gas oder anderer Abfall nicht außerhalb der vom Parkmanager dafür vorgesehenen Bereiche abgestellt oder gelagert werden dürfen. Sperriger Schmutz/Eisen und anderer großer Abfall müssen selbstständig oder nach Absprache mit dem Parkmanager entsorgt werden. 6. Jegliche Veränderungen am ursprünglichen Zustand des Chalets oder des Stellplatzes sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Parkmanagers zulässig.
Artikel 8. Verkehrsregeln
1. Im Park gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von fünf (5) Kilometern pro Stunde.
Es gelten die Verkehrsregeln gemäß der Verkehrsordnung von 1990 (RVV 1990), einschließlich aller zwischenzeitlichen Änderungen oder Ergänzungen.
2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, sofern der Parkmanager nichts anderes bestimmt oder mitteilt. Anweisungen des Parkmanagers haben Vorrang vor den vorstehenden Bestimmungen.
3. Außer auf den ausgewiesenen Parkplätzen ist das Parken von Fahrzeugen im Park nicht gestattet, außer zum Be- und Entladen von Waren und Personen.
4. Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen oder auf dem eigenen Parkplatz erlaubt. Pro Parkplatz ist nur ein Fahrzeug zulässig. Falsch geparkte Fahrzeuge können auf Kosten des Halters abgeschleppt werden.
5. Motorisierte Fahrzeuge dürfen das Chalet und/oder den Parkplatz nur zwischen 7:00 und 23:00 Uhr befahren und verlassen.
6. Fahrzeuge dürfen nicht außerhalb der Parkwege verkehren.
7. Fahrzeuge sind so zu benutzen, dass sie keine Belästigung verursachen.
8. Schwertransporte über 2.000 Kilogramm sind nur mit Genehmigung der Parkleitung gestattet. Bei Missbrauch werden Sanktionen verhängt, und der Eigentümer haftet für alle Schäden und Folgeschäden an der Infrastruktur.
9. Boote, Anhänger, Wohnmobile und Wohnwagen dürfen ohne vorherige Absprache mit der Parkleitung weder auf öffentlichen noch auf privaten Parkplätzen abgestellt werden.
Artikel 9. Verhaltensregeln
Jeder Eigentümer und Besucher des Parks ist an die folgenden Regeln gebunden:
1. Anstand und gutes Benehmen werden im Park erwartet. Jeder ist verpflichtet, sich jederzeit ungebührlich zu verhalten und andere nicht zu belästigen, z. B. durch Lärm, Vibrationen, Gerüche, Rauch, Feuerwerk usw.
2. Der Konsum von (leichten) Drogen und übermäßiger Alkoholkonsum ist unseren Gästen im Park und in dessen Umgebung nicht gestattet.
3. Jeder ist verpflichtet, Lärm und andere Belästigungen im Park zu vermeiden. Musik und Tonanlagen sind nur dann erlaubt, wenn sie außerhalb des Chalets nicht hörbar sind.
4. Lärmbelästigung jeglicher Art ist im Park und/oder in unmittelbarer Nähe des Parks untersagt. Eine Belästigung liegt vor, wenn sie andere Personen beeinträchtigt.
5. Die Nachtruhe beginnt um 23:00 Uhr und endet am nächsten Morgen um 7:00 Uhr.
6. Feuerwerkskörper sind jederzeit verboten, auch an Silvester und Umgebung.
Artikel 10. Haustiere
1. Nur registrierte Hunde und Katzen sind erlaubt. Pro Chalet sind maximal zwei Haustiere gestattet. Bitte registrieren Sie Ihr Haustier im Voraus.
2. Ihr Hund muss stets an der Leine geführt werden, es sei denn, Ihr Stellplatz ist mit einem Maschendrahtzaun umgeben. In diesem Fall darf sich Ihr Hund innerhalb des Zauns frei bewegen. Der Zaun muss jederzeit durch eine Hecke verdeckt sein.
3. Ihr Hund muss außerhalb des Parks ausgeführt werden. Bitte beachten Sie die geltenden Regeln der umliegenden Gebiete.
4. Sollte Ihr Hund sich im Park erleichtern, muss dies umgehend entfernt werden.
5. Ihre Katze muss in ihrem zugewiesenen Bereich stets an der Leine geführt werden.
6. Ihr Hund/Ihre Katze muss über Nacht im Chalet (Ferienunterkunft) bleiben.
Artikel 11. Sicherheitsregeln
1. Offenes Feuer ist im Park verboten. Grillen ist nach Absprache mit der Parkleitung gestattet. Im Falle einer Ausnahmegenehmigung sind die Anweisungen der Parkleitung zu befolgen.
2. Brennbare und explosive Stoffe dürfen sich nicht im Park befinden.
3. Gasflaschen sind nicht erlaubt, mit Ausnahme von zwei kleinen Gasflaschen (maximal 5 kg).
4. In jedem Chalet muss ein zugelassener Feuerlöscher vorhanden sein.
Artikel 12. Haftung und Schäden
1. Bei Beschädigung von Gemeinschafts- oder Privateigentum ist der Verursacher verpflichtet, dies unverzüglich der Parkleitung zu melden. Er haftet und die Kosten werden ihm in Rechnung gestellt. Als Chalet-Eigentümer haften Sie für die Handlungen und Schäden Ihrer Mieter.
2. Es gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
3. Eigentümer und Besucher betreten die Straßen, Fußwege, Einrichtungen und Annehmlichkeiten des Parks auf eigene Gefahr. Der Parkleiter haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die im Park entstehen.
4. Bei Verkehrsunfällen im Park ist der Schaden zwischen den Beteiligten zu regeln; der Park haftet in keinem Fall.
5. Der Eigentümer ist verpflichtet, das Chalet so zu versichern, dass Schäden, die durch das Chalet verursacht werden, abgedeckt sind.
Artikel 13. Sonstige Bestimmungen
1. Diese Bestimmungen wurden von Natuurdomein De Regge erlassen und sind ab heute in Kraft.
2. In jedem Chalet muss ein Exemplar der Bestimmungen ausliegen.
3. Der Bau von Anbauten, Vordächern, Zäunen, Sichtblenden, Pergolen usw. auf dem Gelände ist nicht gestattet. In Ausnahmefällen und nur auf schriftlichen Antrag kann der Parkleiter eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
4. Jeder Eigentümer hat alle Einrichtungen zu dulden. Sie müssen außerdem alle Arbeiten gestatten, die für die Instandhaltung und Erneuerung der (Versorgungs-)Einrichtungen erforderlich sind, sofern diese für den jeweiligen Eigentümer so wenig belastend wie möglich durchgeführt werden.
5. Eigentümern und Gästen des Naturparks De Regge ist die Nutzung des Schwimmbads auf dem angrenzenden Campingplatz Bergzicht ausdrücklich untersagt.
6. Der Parkmanager ist berechtigt, Personen nach vorheriger Verwarnung den Zutritt zum Park zu verweigern und sie ohne Rückerstattung der Parkgebühr des Parks zu verweisen.
Die Kosten für die Entfernung werden in folgenden Fällen in Rechnung gestellt:
a. Personen, die sich wiederholt geweigert haben, dringenden Anweisungen des Parkmanagers Folge zu leisten.
b. Personen, die (wiederholt) gegen eine der Bestimmungen dieser Parkordnung verstoßen haben.
c. Personen, die den Park oder die Umgebung beschädigt haben.
7. Gewerbliche Tätigkeiten sind im Park nicht gestattet.
8. Schwere Verstöße werden der Polizei gemeldet.
9. Gesetzliche Bestimmungen sind jederzeit zu beachten und haben im Falle eines Widerspruchs Vorrang vor der Parkordnung.
Artikel 14. Änderungen und Ausnahmen der Parkordnung
1. Ausnahmen von der Parkordnung sind durch Beschluss der Parkleitung möglich.
2. Änderungen (einschließlich Aufhebung) der Parkordnung sind durch einen entsprechenden Beschluss
des Natuurdomein De Regge möglich.
Bei Fragen erreichen Sie die Parkleitung während der regulären Bürozeiten und samstags von 9 bis 17 Uhr unter:
0623579552
In Notfällen können Sie diese Nummer auch außerhalb der Bürozeiten anrufen.
Bei einem akuten Notfall rufen Sie bitte zuerst den Notruf (112) und kontaktieren Sie anschließend umgehend die Parkleitung, damit diese Erste Hilfe leisten oder weitere geeignete Maßnahmen ergreifen kann.